Von menschlicher Nähe und Einstand

Kategorie: lebenswert

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen hat entschieden, dass ein junger Betriebswirt, der seit vier Monaten bei seiner Freundin auf 32 Quadratmetern in Paderborn lebt, ALG-II-Leistungen beziehen dürfe.

http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/22_06_2009/index.php

Denn, so wörtlich "eine nahe menschliche Beziehung auf engem Raum begründet noch keinen Einstandswillen" – mit Einstandswillen ist gemeint, dass beide bereit sind, in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einzustehen. Über die Freundin, die nicht nur fortan einen Betriebswirt auf ihren 32 Quadratmetern beherbergen wird (beide haben akribisch über ihre Ausgaben Buch geführt und sich gegenseitige Auslagen zurückgezahlt) sondern auch warten muss, bis dieser eine der Stellen gefunden hat, auf die er sich bundesweit bewerben wird, steht nichts in dem Artikel. Nahe liegender Weise scheint ihr Einstandswille begrenzt zu sein, hat der Diplom-Betriebswirt wohl auch nach seinem Einzug nicht einmal einen Einstand gegeben und wenn doch, so hat er sicher über jedes Glas Sekt Buch geführt.

Da laut Urteil der Einstandswille bei einem Zusammenleben von weniger als einem Jahr im Einzelfall überprüft werden müsse, bietet es sich an, beim nächsten Einstand auch gleich die Sachbearbeiterin der Arge mit einzuladen und möglichst das von ihr getrunkene Glas Sekt zu dokumentieren. Dies verbessert zum einen die Verhandlungsposition beim nächsten Termin (Alkohol im Dienst!) und zum anderen könnte es steuerlich absetzbar sein, sofern die Freundin die Auslagen geltend machen darf.