Neues FamFG: Schärfere Sanktionen zur Durchsetzung von Umgang möglich
Thema: Umgang
03. September 2009 | Autor/in: Sigrid Andersen | 3 Kommentare »
Von der Presse bislang relativ unbeachtet ist zum 01.09.2009 das neue Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft getreten. Es bringt insbesondere im Umgangsrecht neue Sanktionsmöglichkeiten: § 89 FamFG gibt den Gerichten zur Durchsetzung von Umgangsentscheidungen Ordnungsmittel an die Hand. Sie können, wenn ein betreuender Elternteil gegen eine vollstreckbare Umgangsanordnung verstößt, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängen.
Ordnungsmittel dienen nicht nur der Einwirkung auf den Willen des/der Verpflichteten, sondern haben auch Sanktionscharakter: Im Gegensatz zu den Zwangsmitteln im alten Recht können sie also auch als Strafe eingesetzt werden. So kann nicht nur eine in der Zukunft liegende Pflicht, beispielsweise die Durchführung eines Umgangstermins, erzwungen werden, sondern sie können auch im Nachhinein verhängt werden, wenn der betreffende Termin bereits verstrichen ist.
Das neue Verfahren ist an der Leitidee orientiert, dass Umgang mit dem getrennt lebenden Kind in jedem Fall förderlich für das Kindeswohl sei; es gibt aber besondere Fälle, in denen das mitnichten so ist. Bei stark zerstrittenen Eltern, Verdacht auf häusliche Gewalt, bei kleinen Kindern oder wenn der betreuende Elternteil sehr negativ zum Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil eingestellt ist, kann es für das Kind die beste Lösung sein, den Umgang zunächst auszusetzen.
Die Verhängung der Ordnungsmittel ist in das Ermessen der Gerichte gestellt. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008 ist klar, dass Zwang im Umgang nur in Ausnahmefällen Gutes ausrichten kann. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Umgang gegen den Willen eines umgangsverpflichteten Vaters in der Regel nicht dem Kindeswohl dient. Gleiches muss dann aber auch für Umgang gegen den Willen der betreuenden Mutter gelten. Das Kind steht in solchen Fällen in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern. Die Forderung an den betreuenden Elternteil, seine Aversionen und Befürchtungen gegen den Umgang zu unterdrücken und das Kind „positiv auf den Umgang einzustellen“ steht diametral entgegengesetzt zu den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts, dass einem Umgangselternteil nicht zuzumuten ist, seine Aversionen gegen das Kind im unmittelbaren Kontakt aufzugeben oder wenigstens zu verdecken. Hier sollten die Gerichte beiden Elternteilen mit dem gleichen Verständnis entgegenkommen und auf die Verhängung von Ordnungsmitteln im Umgangsrecht zugunsten der Kinder verzichten.


27. Oktober 2010 | Autor/in: gofilippiada
Die Kindesmutter verweigerte mir seit Februar 2010 nach einem verlorenen Wohnungszuweisungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz den Kontakt zu meiner mittlerweile dreijährigen Tochter. Ich stellte im März einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung betreffend des Umgangsrechts beim zuständigen Amtsgericht. Diese wurde zu meinem Gunsten entschieden. Die Mutter legte gegen den Beschluß beim OLG sofortige Beschwerde ein. Diese wurde verworfen. Trotzdem Verweigerte diese weiterhin den Umgang. Ich stellte einen Antrag auf verhängung von Ordnungsgeld. Das zuständige Amtsgericht gab den Antrag statt und verhängte gegen die Kindesmutter nun ein Ordnungsgeld von 1.000.-€. (Wegen zwei nicht eingehaltenen Terminen)
Ob dies die Kindesmutter überzeugt bleibt abzuwarten. Hoffe aber das beste für meine Tochter.
18. Dezember 2009 | Autor/in: syn
Hallo liebe Alleinerziehenden, sehr geehrte Frau Andersen,
es ist schlicht unrichtig, den § 89 FamFG so darzustellen, als habe diese Regelung nichts Gutes.
Das Gegenteil ist der Fall, endlich werden Sanktionen gegen Umgangsblockierer(innen) angedroht, die den blockierenden Elternteil empfindlich sanktionieren.
Lang genug hat es gedauert, damit dem betroffenen Recht des Kindes entsprochen wird, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben - und endlich den Elternteil unter Druck zu setzen, der bisher völlig willkürlich über den Kontakt (oder besser Nichtkontakt) des anderen Elternteils zum gemeinsamen Kind entscheiden konnte.
Faktisch bedeutet dies einen Machtverlust, der in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle willkürlich handelnde Mütter trifft. Und das ist gut so, betrachtet man die Problematik unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls.
Frau Andersen, in diesem Zusammenhang ist ihre Argumentation mit dem BVerfG unzutreffend und so nicht zu führen, da dieses in dem von ihnen angeführten Fall vom Umkehrfall (als Ausnahmefall) Recht sprach.
Für mich ist der Kern der ganzen Problematik der, daß es von dem mit dem Kind lebenden Elternteil verlangt wird, das Kind dem ex-Partner ohne eigene direkte Kontrollmöglichkeit überlassen zu müssen. Dies wird gerne mit dem Kindeswohl begründet - tatsächlich ist das ego des/der Sorgeberechtigten betroffen. Das Image der (in den allermeisten Fällen) Übermutter, die sonst ja alles sooo toll für das Kind regelt, erfährt einen herben Dämpfer, was wiederum am Selbstwertgefühl nagt....
Ich bin heilfroh, daß sich rechtlich in D gerade einiges tut, damit es zukünftig nicht nur verbal um das Kindeswohl geht, sondern auch tatsächlich. Gerne bin ich bereit, über meine Erfahrungen mit meinem Antrag nach § 89 FamFG zu berichten, sobald das Gericht tätig wurde.
Nach der Lektüre ihrer Beiträge in diesem Forum, Frau Andersen, verdichtet sich mein Eindruck, daß sie über Art, Ausprägung und Quantität von familienrechtlichen Auseinandersetzungen erschreckend uninformiert sind. Ich lege ihnen deshalb ans Herz, entsprechendes Informationsdefizit durch das Studium einschlägiger Seiten im Internet beseitigen. Hierzu wäre Väteraufbruch.de eine gute Wahl, wo neben einem großen Fundus an Information auch Fälle publik gemacht sind, die Anlaß für sie sein könnten, ihr pauschales und anachronistisches Väterbild zu revidieren.
Beste Grüße
syn
PS: Das "Kindeswohl" ist alles, was dem Wohl eines Kindes dient, also dessen persönliche Entwicklung und Integrität fördert - und nicht das, was ein Elternteil subjektiv für gut bzw. weniger gut hält.
11. September 2009 | Autor/in: Pilzi
Da bin ich aber mal sehr gespannt, wie die RichterInnen urteilen werden. Bitte berichtet doch mal über die ersten Erfahrungen hier.