Urteil zum Sorgerecht: Schreibt eine E-Mail an die Justizministerin!

Thema: Sorgerecht

Liebe UserInnen!

Auf unsere Artikel zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht lediger Väter haben wir von euch zahlreiche Kommentare erhalten. Viele von euch haben ihre persönliche Geschichte bzw. Situation geschildert. Dafür bedanken wir uns bei euch.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil keinen Automatismus geschaffen, in dem Sinne, dass Väter das Sorgerecht nun einfach nur beantragen müssen und es dann in jedem Fall auch bekommen. Vielmehr sollen die Gerichte dann die Beweggründe der Mütter anhören und unter Berücksichtigung des Kindeswohls entscheiden, wie das Sorgerecht im Einzelfall künftig geregelt sein soll.

Das Justizministerium bereitet zurzeit eine Neuregelung des Sorgerechts bei nicht miteinander verheirateten Paaren vor. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter erarbeitet eine politische Position, um auf das Gesetzgebungsverfahren entsprechend einzuwirken.

Zur Unterstützung unserer Aktivitäten wäre es gut, wenn ihre eure Ansicht über das Urteil beziehungsweise eure Sichtweise der Situation der Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (ministerin@bmj.bund.de) direkt mitteilet, da sie das Gesetzgebungsverfahren maßgeblich beeinflusst. Im besten Falle wird sie eine Menge derartiger E-Mails bekommen und dadurch die Empörung, die Situation und Befürchtungen der betroffenen Mütter besser verstehen können.

Wenn ihr uns davon in Kenntnis setzen möchtet, dass ihr euch an die Justizministerin wendet, setzt uns bitte bcc (info@die-alleinerziehenden.de).

Vielen Dank für eure Unterstützung!

Bild von leesegel

Ich habe eine e mail, in der ich meine " Geschichte" zum Sorgerechtsurteil beschrieb an das Bundesministerium für Justiz geschrieben und folgende Antwort erhalten

LIEFERANSCHRIFT Kronenstraße 41, 10117 Berlin
VERKEHRSANBINDUNG U-Bahnhof Hausvogteiplatz (U2)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin

Frau
B.B

Sehr geehrte Frau B,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 18. August 2010 zur Frage der gemeinsamen Sorge nicht
miteinander verheirateter Eltern.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger nimmt Schilderungen der ganz
praktischen Herausforderungen und Probleme der betroffenen Elternteile sehr ernst. Sie hat
mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2010 auf eine Verfassungsbeschwerde entschieden,
dass die Regelung zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern mit
Artikel 6 Absatz 2 GG unvereinbar ist, weil es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen
Kindes aus Artikel 6 Absatz 2 GG verletze, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell
von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen
lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter
die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das
Kind zu übertragen.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in
Ergänzung der bestehenden Regelungen u.a. vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht
den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon ge-
HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
POSTANSCHRIFT 11015 Berlin
BEARBEITET VON Brigitte Radloff
REFERAT I A 2
TEL 030 - 18580 - 0
FAX 030 - 18580 - 9525
AKTENZEICHEN I A 2 - 3473/7 - 5 II - 12 1706/2010
DATUM Berlin, 11. Oktober 2010
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meinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater
ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen,
soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass
dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Besteht kein gemeinsames Sorgerecht und lehnt die Kindesmutter ein solches auch weiterhin
ab, ist mithin das Familiengericht berufen, auf Antrag eines Elternteils über die elterliche
Sorge zu entscheiden, egal, seit wann die gemeinsame Sorge verweigert wird, und egal, wie
alt das Kind ist. Die vorläufigen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts kommen mithin
auch Altfällen zugute. Voraussetzung dafür, dass das Familiengericht den Eltern die elterliche
Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, ist aber, dass die
Prüfung im konkreten Einzelfall ergibt, dass zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Dieses Urteil hat gerade bei alleinerziehenden Elternteilen die auch von Ihnen geschilderten
Ängste und Befürchtungen ausgelöst. Dem verständlichen Bedürfnis nach Antworten, das
Sie und viele andere haben, die sich in diesen Tagen an das Bundesjustizministerium wenden,
möchten wir, soweit es uns im Moment bereits möglich ist, gerecht werden:
• Allen, die jetzt an verantwortlicher Stelle über eine gesetzliche Neuregelung nachdenken,
ist bewusst, dass die Beziehungen nicht miteinander verheirateter Elternpaare
untereinander und zu ihren Kindern sehr vielgestaltig sind und es deshalb keine
einfachen Lösungen gibt.
• Wie schon in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, muss
stets das Kindeswohl der oberste Maßstab sein. Jeder denkbare gesetzgeberische
Lösungsansatz muss sich daran messen lassen.
• Ein tragender Grundsatz unseres Sorgerechts ist die Letztentscheidungsbefugnis des
Familiengerichts. Unabhängig davon, ob die Eltern die gemeinsame Sorge haben
oder ob ein Elternteil die Alleinsorge hat – und losgelöst von der genauen Ausgestaltung
einer gesetzlichen Regelung – wird es im Streitfall auch in Zukunft immer die
Möglichkeit geben, eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.
• Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts muss auch in der Alltagspraxis funktionieren
können. Hierfür hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen, die auch künftig
gelten werden. So ist bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern das gegenseitige
Einvernehmen weiterhin nur bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung erforSEITE
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derlich (§ 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich
aufhält, behält die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen
Lebens (§ 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB). Diese Unterscheidung hat sich alles in allem
in der Praxis bewährt. Das BGB bietet für die Lösung von Konfliktfällen, in denen die
Einigung der Eltern über die Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht zustande
kommt, folgende Rechtsschutzmöglichkeit an: Das Familiengericht kann dann auf
Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB).
Weil es keine einfachen Lösungen gibt, ist jede sachdienliche Information und jede Anregung
wichtig, die betroffene Elternteile aus der Praxis schildern. In diesem Sinne werden wir gerne
auch Ihr Schreiben in die gesetzgeberischen Überlegungen des Bundesministeriums der
Justiz miteinbeziehen.
Über die Entscheidung bezüglich eines Referentenentwurfs wird das Bundesministerium der
Justiz informieren. Auf dem Laufenden halten können Sie sich auf der Homepage des Bundesministeriums
der Justiz (www.bmj.de – Themen > Zivilrecht > Familienrecht > Kindschaftsrecht
> Sorge- und Umgangsrecht).
Was Ihre steuerrechtlichen Ausführungen betrifft, möchte ich Sie bitten, sich an das dafür
zuständige Bundesministerium der Finanzen zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Radloff

Bild von franzi.n81

Hallo, ich bin alleinerziehend mit einem 8Jährigen, mein Ex-Freund Tyrannisiert mich seit

4 Jahren mit Gerichten und dieses Jahr kommt er schon zum zweiten mal mit dem Sorgerechtsantrag und beschuldigt meinen jetzigen Ehemann auf Sexuellen Mißbrauch.

Wir haben eine gültige Umgangsregelung und mein Sohn war auch bei seinem Vater für

3 Wochen und dann wollten mein jetziger Ehemann und ich, meinen Sohn an dem Vereinbarten

Ort in Empfang nehmen und was kam raus?

Mein Ex-Freund brachte ihn nicht wieder zurück im gegenteil er brachte meinen Jungen

zum Kinder-und Jugendnotdienst in Leipzig!

Als ich das endlich rausbekam mußte ich eine ,, insgesamt 12 Stündige fahrt auf mich

nehmen um meinen Sohn dort rauszuholen!

 

Mein Ex machte die Anzeige wegen Sexuellen Mißbrauchs und die Anzeige wurde

von der Staatsanwaltschaft fallen gelassen weil es keinen Anfangsverdacht bei der

vernehmung des Kindes zu erkennen war.

Mein Ex hat die Anzeige benutzt um meinen Sohn bei sich in Leipzig behalten zu können,

und sagte noch zu meinen Sohn dass er nach den Ferien bei Ihm verbleiben kann!

 

Und sowas soll ein Sorgerecht bekommen? Um Gottes willen, wo kommen wir den

da hin!

 

LG